Versicherungswechsel
Kfz-Versicherung wechseln: alten Vertrag und neuen Schutz zusammen prüfen
Ein Wechsel hat zwei Seiten: Der bisherige Vertrag muss zum richtigen Zeitpunkt enden, der neue soll mit den gewünschten Leistungen beginnen. Welche Kündigungsregel gilt, hängt vom Vertrag und vom Anlass ab.
Das Ende der Versicherungsperiode steht vor dem Tarifvergleich
Der häufig genannte 30. November passt nur zu bestimmten Vertragsverläufen. Für die in § 5a PflVG erfassten Kfz-Haftpflichtverträge gilt grundsätzlich eine Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf. Endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember, ergibt sich daraus der bekannte Termin Ende November. Bei einem anderen Vertragsende verschiebt sich der Zeitpunkt.
Police, Nachträge und die letzte Beitragsmitteilung zeigen, zu welchem Termin der bisherige Vertrag läuft. Erst danach lohnt die Frage, ob eine normale Kündigung reicht oder ein besonderer Anlass vorliegt.
Beim Wechsel dieselben Daten und dieselbe Schutzstufe vergleichen
Ein niedrigerer Beitrag sagt wenig aus, wenn gleichzeitig Selbstbeteiligung, Fahrerkreis, Werkstattwahl oder Kaskoschutz verändert wurden. Für einen belastbaren Vergleich sollten Fahrzeug, Fahrer, Jahresfahrleistung und gewünschter Schutz zunächst gleich bleiben.
- Fahrzeugdaten und tatsächlichen Fahrerkreis bereitlegen.
- Schadenfreiheitsklasse und Vorversicherung aus den vorhandenen Unterlagen übernehmen.
- Haftpflicht, Teilkasko oder Vollkasko auf derselben Schutzbasis gegenüberstellen.
- Selbstbeteiligung, Werkstattwahl und Zusatzleistungen separat prüfen.
Beitragserhöhung, Schadenfall und Fahrzeugverkauf haben eigene Regeln
Eine Prämienerhöhung kann unter den Voraussetzungen des § 40 VVG ein besonderes Kündigungsrecht auslösen. Nach einem Versicherungsfall ist zu unterscheiden: Für Kasko ist § 92 VVG relevant, für Haftpflicht enthält § 111 VVG eine eigene Regel. Beim Verkauf des Fahrzeugs greifen wiederum eigene Vorschriften: in der Sachversicherung §§ 95 und 96 VVG, in der Pflichtversicherung die entsprechende Anwendung über § 122 VVG und bei einer neu abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich § 5a Absatz 2 PflVG.
Darum sollte der Anlass nicht nur als „Sonderkündigung“ bezeichnet werden. Die Rechtsgrundlage entscheidet darüber, wann die Frist beginnt und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag beendet werden kann.
Der neue Schutz muss zum geplanten Wechseltermin passen
Bevor die bisherige Versicherung endet, sollte feststehen, ab wann der neue Vertrag beginnen soll und welche Deckung beantragt wird. Bei Fahrzeugwechsel oder Neuzulassung kommt zusätzlich die Zulassungssituation hinzu. Die Annahme des neuen Antrags und die endgültige Vertragsbestätigung liegen beim jeweiligen Versicherer.
Was beim Versicherungswechsel oft durcheinandergerät
Ist der 30. November immer der Kündigungsstichtag?
Nein. Der Termin ergibt sich nur bei einem Vertragsende zum 31. Dezember. Maßgeblich ist die Versicherungsperiode des eigenen Vertrags.
Kann ich nach jeder Beitragserhöhung sofort kündigen?
Nicht jede Beitragsänderung fällt unter § 40 VVG. Entscheidend sind der Grund der Änderung, die Mitteilung des Versicherers und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Sollte ich beim neuen Angebot nur auf den Jahresbeitrag schauen?
Nein. Beitrag, Deckungsart, Selbstbeteiligung, Werkstattregelung und Zusatzleistungen sollten auf derselben Vergleichsbasis betrachtet werden.
Rechtsgrundlagen und Verbraucherhinweise
Abruf und redaktionelle Prüfung: 10.08.2026. Für den konkreten Wechsel gelten der eigene Vertrag, die jeweilige Mitteilung und die aktuelle Rechtslage.
Dann kannst du Beiträge und Leistungen mit identischen Fahrzeug-, Fahrer- und Deckungsangaben gegenüberstellen.
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