Wechsel nach Versicherungsfall
Kfz-Versicherung nach einem Schaden wechseln
Nach einem regulierten Schaden können besondere Kündigungsrechte bestehen. Für Kasko und Haftpflicht gelten unterschiedliche gesetzliche Anknüpfungspunkte. Vor einem neuen Vergleich zählt außerdem, welcher Schadenverlauf tatsächlich an den neuen Versicherer gemeldet wird.
Kasko und Haftpflicht haben eigene Regeln
Für die Kaskoversicherung als Sachversicherung ist § 92 VVG der gesetzliche Ausgangspunkt. Dort läuft die Kündigungsmöglichkeit bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Für die Haftpflichtversicherung enthält § 111 VVG eine eigene Regel, die unter anderem an Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs anknüpft.
Der Unfalltag allein ist deshalb nicht der richtige Fristbeginn für jede Konstellation.
Die letzte gedruckte SF-Klasse kann nach dem Schaden täuschen
Ein regulierter Haftpflicht- oder Vollkaskoschaden kann eine spätere Rückstufung auslösen. War im bisherigen Vertrag Rabattschutz vereinbart, kann die dort sichtbare Einstufung von dem Schadenverlauf abweichen, den ein neuer Versicherer berücksichtigt.
Schadenrückkauf nur mit den Vertragswerten prüfen
Einige Versicherer ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen, einen bereits regulierten Schaden nachträglich zu erstatten. Ob das möglich ist, bis wann und für welche Schadenarten, richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen. Eine pauschale Euro-Grenze für einen sinnvollen Rückkauf gibt es nicht.
Vier Punkte vor der Kündigung abgleichen
- Schadenstatus prüfen.Ist die Regulierung abgeschlossen und welche gesetzliche Regel betrifft den Vertrag?
- SF- und Schadenangaben zusammentragen.Police, Beitragsrechnung und Informationen der bisherigen Versicherung helfen beim neuen Antrag.
- Neue Angebote auf derselben Basis vergleichen.Fahrzeug, Fahrer, Deckung und Selbstbeteiligung nicht zwischen den Angeboten verändern.
- Beginn und Beendigung abstimmen.Der neue Schutz soll zum geplanten Ende des bisherigen Vertrags passen.
Was nach einem regulierten Schaden häufig übersehen wird
Kann ich direkt am Unfalltag außerordentlich kündigen?
Die gesetzlichen Fristen knüpfen nicht pauschal an den Unfalltag an. Für Kasko und Haftpflicht sind § 92 beziehungsweise § 111 VVG getrennt zu prüfen.
Wird meine bisherige SF-Klasse beim neuen Versicherer unverändert übernommen?
Nicht zwingend. Maßgeblich sind der gemeldete Schadenverlauf und die Einstufungsregeln des neuen Versicherers. Sondereinstufungen oder Rabattschutz können die sichtbare Klasse im Altvertrag beeinflusst haben.
Muss ich einen Schaden im neuen Antrag angeben?
Gefahrerhebliche Umstände sind nach den vom Versicherer gestellten Fragen wahrheitsgemäß anzugeben. Welche Schadenangaben verlangt werden, zeigt der jeweilige Antrag.
Rechtsgrundlagen und Fachhinweise
Abruf und redaktionelle Prüfung: 10.08.2026. Für die Frist zählt der konkrete Verlauf des Schadenfalls; für die neue Einstufung gelten die Regeln des neuen Versicherers.
Dann kannst du Angebote mit dem aktuellen Schadenverlauf und derselben gewünschten Deckung gegenüberstellen.
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