Vertrag beenden

Kfz-Versicherung kündigen: erst das Vertragsende finden

Der bekannte 30. November ist kein Termin für jeden Kfz-Vertrag. Entscheidend ist, wann die Versicherungsperiode endet. Für die Kfz-Haftpflicht enthält § 5a PflVG eine Monatsfrist vor Ablauf; bei besonderen Anlässen gelten andere Regeln.

Tarife vor der Kündigung vergleichen Erst neuen Schutz und Beitrag prüfen, dann den bisherigen Vertrag zum vorgesehenen Termin beenden.
Versicherungsende

Vom Vertragsende rückwärts rechnen – nicht vom Kalender

§ 5a PflVG regelt für die dort erfassten Kfz-Haftpflichtverträge, dass sich das Versicherungsverhältnis um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember, führt diese Monatsfrist zum bekannten Termin Ende November. Beginnt und endet der Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt, verschiebt sich der Kündigungstermin entsprechend.

Versicherungsende
Steht in Police, Nachtrag oder Beitragsmitteilung und ist der Ausgangspunkt.
Kündigungsfrist
Bei der Kfz-Haftpflicht ist § 5a PflVG die zentrale Spezialregel; Vertragsunterlagen trotzdem mitprüfen.
Zugang
Die Erklärung sollte nicht erst am letzten Tag abgesendet werden. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig beim Versicherer ankommt.
Erinnerung

Einen eigenen Prüftermin vor dem Vertragsende setzen

Statt bis zum letzten möglichen Tag zu warten, kannst du dir früher einen Termin setzen, an dem du Vertragsende, Kündigungsfrist und neue Angebote prüfst. Der Abstand ist frei wählbar und stellt keine Berechnung deiner rechtlichen Kündigungsfrist dar.

Datum aus Police, Nachtrag oder aktueller Beitragsmitteilung.
Der Vorlauf ist nur deine persönliche Erinnerung.
Dein Prüftermin Vertragsende eintragen

Der tatsächliche Kündigungstermin ergibt sich aus Vertrag und Rechtslage. Sonderkündigungsrechte haben eigene Auslöser und Fristen.

Vor dem Absenden

Welche Angaben die Kündigung eindeutig machen

Die Erklärung sollte sich ohne Rückfrage dem richtigen Vertrag zuordnen lassen. Versicherungsnummer, amtliches Kennzeichen und das gewünschte Vertragsende gehören deshalb hinein. Nutze den vom Versicherer vorgesehenen Kontaktweg und bewahre einen Nachweis über Versand oder Eingang auf.

  • Versicherungsnummer und Kennzeichen prüfen.
  • Beendigung zum nächstmöglichen Termin oder zum zuvor geprüften Vertragsende formulieren.
  • Eine Bestätigung mit Beendigungsdatum anfordern.
  • Den Beginn eines neuen Vertrags so planen, dass der gewünschte Versicherungsschutz anschließt.
Fahrzeug verkauft

Ein Fahrzeugverkauf läuft nicht wie eine normale Jahreskündigung

Beim Verkauf sind Kasko und Kfz-Haftpflicht rechtlich unterschiedlich verankert: Für die Sachversicherung regeln §§ 95 und 96 VVG den Übergang des Versicherungsverhältnisses und die Kündigungsrechte. In der Pflichtversicherung ordnet § 122 VVG an, dass die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden sind. Für die Kfz-Haftpflicht ergänzt § 5a Absatz 2 PflVG: Schließt der Erwerber eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung ab, gilt das übergegangene Versicherungsverhältnis mit Beginn des neuen als gekündigt.

Deshalb sollte ein Verkauf nicht mit einer gewöhnlichen Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode verwechselt werden.

Was beim Verkauf mit der Kfz-Versicherung passiert

Anderer Anlass

Beitragserhöhung oder Schadenfall haben eigene Fristen

Nach einer Beitragserhöhung ohne entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes kann § 40 VVG greifen. Nach einem Versicherungsfall unterscheiden sich Kasko und Haftpflicht: § 92 VVG betrifft die Sachversicherung, § 111 VVG enthält die Haftpflichtregel. Für diese Fälle zählt nicht die normale Monatsfrist vor dem Vertragsende.

Häufige Fragen

Was vor einer Kündigung oft verwechselt wird

Ist der 30. November immer der letzte Kündigungstag?

Nein. Er ergibt sich nur bei einem Vertragsende zum 31. Dezember und einer Monatsfrist. Das tatsächliche Ende der Versicherungsperiode muss zuerst geprüft werden.

Kann ich bei einem Fahrzeugverkauf einfach zum Jahresende kündigen?

Der Verkauf löst eigene gesetzliche Regeln aus. Bei der Sachversicherung sind insbesondere §§ 95 und 96 VVG relevant; für die Pflichtversicherung verweist § 122 VVG entsprechend auf §§ 95 bis 98. Für die Kfz-Haftpflicht kommt außerdem § 5a Absatz 2 PflVG hinzu.

Sollte der neue Tarif vor der Kündigung geprüft werden?

Ja. Versicherungsbeginn, gewünschte Deckung und die eigenen Fahrzeug- und Fahrerdaten sollten vor dem Wechsel feststehen, damit der neue Schutz zum geplanten Zeitpunkt beginnen kann.

Quellen

Rechtsgrundlagen und Verbraucherhinweise

Abruf und redaktionelle Prüfung: 10.08.2026. Für den eigenen Vertrag bleiben Police, Nachträge und aktuelle Mitteilungen des Versicherers maßgeblich.

Vor der Kündigung neue Konditionen prüfen

Vergleiche Beiträge und Leistungen mit denselben Fahrzeug-, Fahrer- und Deckungsangaben, bevor du den Wechsel abschließt.

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