Außerhalb der normalen Frist
Sonderkündigungsrecht: Der Anlass entscheidet über die Frist
Eine Beitragserhöhung, ein regulierter Schaden und ein Fahrzeugverkauf sind drei verschiedene Situationen. Sie folgen nicht derselben Rechtsgrundlage. Wer wechseln will, sollte deshalb zuerst feststellen, welcher Anlass tatsächlich vorliegt.
§ 40 VVG: ein Monat ab Zugang der Mitteilung
Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne den Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend zu erweitern, kann der Versicherungsnehmer nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam würde.
Dass der neue Beitrag höher ist, genügt als Kurzbeschreibung des Sachverhalts noch nicht. Die Mitteilung des Versicherers zeigt, warum sich die Prämie ändert und ob auf ein Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Nach einem Schaden gelten für Kasko und Haftpflicht unterschiedliche Fristen
Für die Kaskoversicherung als Sachversicherung ist § 92 VVG relevant. Danach läuft die Kündigungsmöglichkeit bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Für die Haftpflichtversicherung enthält § 111 VVG eine eigene Regel: Dort knüpft die Monatsfrist unter anderem an die Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs beziehungsweise an die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils an.
Ein laufender oder abgewickelter Schaden darf im neuen Antrag nicht anders dargestellt werden, als es die dort gestellten Fragen verlangen. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.
Für den Fahrzeugverkauf gelten eigene Regeln
Beim Fahrzeugverkauf ist zwischen Sach- und Pflichtversicherung zu unterscheiden. Für die Sachversicherung regeln §§ 95 und 96 VVG den Übergang des Versicherungsverhältnisses und Kündigungsrechte. In der Pflichtversicherung verweist § 122 VVG entsprechend auf die §§ 95 bis 98. Für die Kfz-Haftpflicht ergänzt § 5a Absatz 2 PflVG eine besondere Folge, wenn der Erwerber eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung abschließt.
Was du aus Mitteilung oder Schadenakte brauchst
- Welches Ereignis soll das besondere Kündigungsrecht auslösen?
- Wann ist die maßgebliche Mitteilung zugegangen oder die Entschädigungsverhandlung beendet worden?
- Welches Beendigungsdatum ergibt sich aus der einschlägigen Regel?
- Ab wann kann der neue Versicherungsvertrag mit der gewünschten Deckung beginnen?
Welche Frist gehört zu welchem Anlass?
Beginnt die Frist nach einer Beitragserhöhung am Tag der Abbuchung?
§ 40 VVG knüpft an den Zugang der Mitteilung des Versicherers an, nicht an die spätere Abbuchung des erhöhten Beitrags.
Läuft die Frist nach einem Schaden immer ab dem Unfalltag?
Nein. Schon Kasko und Haftpflicht knüpfen an unterschiedliche Ereignisse an. Für Kasko ist § 92 VVG, für Haftpflicht § 111 VVG zu prüfen.
Ist ein Autoverkauf dasselbe wie eine Sonderkündigung nach Schaden?
Nein. Beim Verkauf gelten eigene Regeln. Für die Sachversicherung sind §§ 95 und 96 VVG maßgeblich; in der Pflichtversicherung verweist § 122 VVG entsprechend auf §§ 95 bis 98. Für die Kfz-Haftpflicht kommt § 5a Absatz 2 PflVG hinzu.
Gesetzliche Ausgangspunkte
Abruf und redaktionelle Prüfung: 10.08.2026. Die Seite ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags oder der Mitteilung des Versicherers.
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